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Seminar: Auffrischung der Sachkunde nach ChemVerbotsV (§ 11 Absatz 1 Nr. 2) und ChemBiozidDV (§ 13 Absatz 1 Nr. 2)

Seminar „Auffrischung der Sachkunde nach ChemVerbotsV und ChemBiozidDV” 
Hinweis: Wir bieten auch die Prüfung für die Sachkunde an. Sollten Sie diese benötigen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail: info@chemical-check.de

Datum:Donnerstag, 13.11.2025
Uhrzeit:9.00 bis ca. 16.30 Uhr
Ort:Chemical Check GmbH
Chemical Check Platz 1-7 (Eingang 2)
32839 Steinheim
Gebühr:495,00 € zzgl. MwSt. / Teilnehmer
inkl. Bewirtung


Zielgruppe:

Die Fortbildungsveranstaltung richtet sich an sachkundige Personen nach § 11 ChemVerbotsV, deren Sachkundebescheinigung (eingeschränkt oder umfassend) 6 Jahre zurückliegt. Personen, die bereits über eine Sachkunde nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes verfügen, erfüllen durch den Besuch dieser Fortbildung die Anforderungen an die Sachkunde nach § 13 ChemBiozidDV.

Voraussetzung:

Eine bestandene Prüfung als sachkundige Person gemäß ChemVerbotsV zum Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen bzw. eine anderweitige Qualifikation gemäß § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV (Apotheker, Apothekerassistent, Pharmazieingenieur, Pharmazeutisch-Technischer Assistent, Apothekenassistent, Drogist, Geprüfter Schädlingsbekämpfer)

Inhalte:

Grundlagen des europäischen und deutschen Chemikalienrechts, REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, CLP Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Chemikaliengesetz (ChemG), Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) etc.

 


Seminarinfos

Dieses Seminar richtet sich an alle, die eine Sachkunde nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) benötigen. Hierzu zählen unter anderem Personen, die Stoffe, Gemische und/oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, die unter die ChemVerbotsV fallen (z.B. Verkäufer, Hersteller).

Gemäß ChemVerbotsV ist jede sachkundige Person dazu verpflichtet, mindestens alle 6 Jahre den Sachkundenachweis aufzufrischen, um auf einem aktuellen Stand zu sein. Als von den Behörden anerkannte Einrichtung können Sie bei uns sowohl die bereits vorhandene Sachkunde auffrischen sowie durch eine Prüfung die eingeschränkte oder umfassende Sachkunde erlangen.

Block I Wiederholung der Grundlagenkenntnisse gemäß Anhang I
    ▪ Grundlagen des europäischen und deutschen Chemikalienrechts
    ▪ REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
    ▪ CLP Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
    ▪ Chemikaliengesetz (ChemG)
    ▪ Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
    ▪ Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
    ▪ Grundkenntnisse verwandter Rechtsnormen
    ▪ Abfallrecht
    ▪ Transport
    ▪ Wassergefährdungsklassen (AwSV)
    ▪ Mutterschutz (MuSchG)
    ▪ Jugendarbeitsschutz (JArbSchG)
    ▪ Grundbegriffe Gefahrstoffkunde/ verbundene Gefahren
    ▪ Gefahrenabwehr/ Erste Hilfe
    ▪ Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht


Block II Aktuelle Änderungen, z.B.
    ▪ Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
    ▪ REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
    ▪ CLP Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
    ▪ Chemikaliengesetz (ChemG)
    ▪ Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
    ▪ Biozidprodukterecht
    ▪ Pflanzenschutzmittelrecht
    ▪ Abfallrecht
    ▪ Transport
    ▪ sonstige relevante Rechtsvorschriften

Hinweise zu Teilnahme, Identitätsfeststellung und Datenschutz:
Mit der Anmeldung ist vom Teilnehmer verbindlich mitzuteilen, ob eine eingeschränkte oder umfassende Sachkunde (inkl. Pflanzenschutzmittel und Biozide) aufgefrischt werden soll. Vor Beginn der Fortbildungsveranstaltung erfolgt eine Identitätsfeststellung der Teilnehmer durch den/ die Dozenten. Die Identitätsfeststellung erfolgt durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder gleichwertigen Dokuments.

Die Teilnahmebescheinigung beinhaltet Ihre persönlichen Daten:
    ▪ Name
    ▪ Vorname
    ▪ Geburtsdatum
    ▪ Geburtsort
    ▪ Wohnort, PLZ, Straße/ Hausnummer

Diese Daten unterliegen einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Sie werden für diesen Zeitraum bei der Gefahrstoffberatung Schnurbusch GmbH & Co. KG archiviert und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt. Bei offenkundigem Nicht-Verstehen oder bei Fernbleiben (auch teilweise) wird keine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.