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Biozide / behandelte Waren

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VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

Regelungen zum Inverkehrbringen von behandelten Waren
Abgrenzung behandelte Ware - Biozidprodukt
Abgrenzung behandelte Ware - keine behandelte Ware
Article 95 List

Active Substance Suppliers

Artikel 95 Biozidprodukteverordnung

Gemäß Artikel 95 (2) der Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) darf ab dem 01. September 2015 ein Biozidprodukt, das aus einem in der von der Agentur (ECHA) veröffentlichen Liste („Article 95 List“) aufgeführten Stoff besteht, diesen enthält oder erzeugt, nur dann vermarktet werden, wenn der Stoffhersteller/Stofflieferant oder der Biozidprodukthersteller/Biozidproduktlieferant in dieser Liste für die entsprechende Produktart aufgeführt ist.

Demnach muss entweder der Lieferant des Wirkstoffs/Biozidprodukts oder der Hersteller des Wirkstoffs/Biozidprodukts ab dem 01. September 2015 in der Artikel-95 Liste für den (Wirk)stoff für die entsprechende Produktart aufgeführt sein.

Dies gilt auch für Biozidprodukte, die als Vorläufersubstanz zur in situ Herstellung eines Biozidwirkstoffs vermarktet werden. In diesem Fall muss entweder der Hersteller oder der Inverkehrbringer der Vorläufersubstanz (also des Biozidprodukts) für den Biozidwirkstoff auf der Artikel 95-Liste für die entsprechende Produktart aufgeführt sein.

Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte folgenden Links:
http://echa.europa.eu/view-article/-/journal_content/title/stay-on-the-market-with-your-biocidal-product-after-1-september-2015 

List of active substance supplier (Article 95 List):
http://echa.europa.eu/information-on-chemicals/active-substance-suppliers