Kontakt
So können Sie uns erreichen:

Telefon: +49 (0) 52 33 / 94 17 - 0
E-Mail: info(at)chemical-check.de

Kontaktformular
Callback
Videos Icon Downloads Icon Suche Icon Notruf Icon
Chemical Check Arbeitssicherheit

Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Sachkunde / Anforderungen an Abgebende und Unternehmen

Aus der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) ergeben sich verschiedene Verpflichtungen sowohl für mit der Abgabe der Produkte betraute Mitarbeitende als auch für die Unternehmen selber.

Sachkunde

Seit Juni 2019 ist eine z.B. im Rahmen eines Studiums oder einer beruflichen Qualifikation erworbene Sachkunde nicht mehr unbegrenzt gültig!

Die Sachkunde muss, sofern die Prüfung oder der Erwerb der Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt, durch eine Teilnahme an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung nachgewiesen werden. Fortlaufend muss dies alle 6 Jahre wiederholt werden.
Alternativ kann die Sachkunde alle 3 Jahre in einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung aufgefrischt werden. Wird dieser Zeitraum überschritten ruht die Sachkunde und es dürfen keine damit verbundenen Tätigkeiten ausgeübt werden, bis ein erneuter Nachweis durch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung erbracht wird.

Die Gefahrstoffberatung ist sowohl für die Abnahme von Sachkundeprüfungen (Erstprüfungen - umfassend und eingeschränkt) als auch als Fortbildungseinrichtung nach § 11 Absatz 1 Nr. 2 ChemVerbotsV anerkannt!

Nutzen Sie unsere regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen!

Erlaubnis- oder Anzeigepflicht?

Wer Stoffe oder Gemische der Anlage 2 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgibt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit lediglich schriftlich anzuzeigen und bedarf keiner Erlaubnis. In der Anzeige muss eine zuständige Person benannt werden, die über die entsprechende Sachkunde verfügt. Mit der Abgabe von Produkten betraute Mitarbeitende, müssen von der in der Anzeige benannten sachkundigen Person 1x jährlich belehrt werden, um als beauftragte Personen zu gelten, die eine Abgabe an den o.g. Personenkreis vornehmen dürfen.

Sie haben keine sachkundige Person in Ihrem Unternehmen? Entsprechend sachkundige Mitarbeitende der Chemical Check übernehmen diese Aufgabe für Sie!

speechbubble Icon

Haben Sie Fragen?

Benötigen Sie noch weitere Informationen zu diesem oder anderen Themen?
Wünschen Sie sich eine Beratung von uns?

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf