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Chemical Check Gefahrstoffrecht

Biozide / behandelte Waren / Kosmetik

Spezielle Produktanforderungen

Biozide / behandelte Waren

Die Biozidprodukteverordnung (EU) 528/2012 ist seit dem 01. September 2013 gültig.

Genehmigung von Wirkstoffen

Biozide Wirkstoffe unterliegen einem Genehmigungsverfahren auf Unionsebene. Das Genehmigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates durchgeführt. Die EU plant alle bisher notifizierten Wirkstoffe bis 2024 neu zu bewerten und zur Verwendung in Biozidprodukten und behandelten Waren zu genehmigen oder gegebenenfalls auch nicht zuzulassen. Eine Genehmigung oder Nicht-Genehmigung erfolgt pro Produktart.

Die ECHA ist gemäß Artikel 95 der Biozidproduktverordnung (BPR) für die Veröffentlichung der Liste der relevanten Stoffe und der jeweiligen Stoff- und Produktlieferanten verantwortlich.
Für alle Wirkstoffe, für die ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde hat die ECHA eine Übersicht zum aktuellen Status veröffentlicht.

Zulassung von Biozidprodukten

Die Zulassung von Biozidprodukten erfolgt auf der Ebene der Mitgliedstaaten. Eine in einem Mitgliedstaat erfolgte Zulassung kann durch gegenseitige Anerkennung auf andere Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Mit einer Unionszulassung kann sofort eine umfassende Zulassung in der gesamten EU erfolgen. Weiterhin sind Zulassungen von Biozid-Produktfamilien möglich.

Alle Biozidprodukte müssen vor dem Inverkehrbringen zugelassen werden. Ohne Zulassung nach Biozidprodukteverordnung (BPR) dürfen weiterhin nur solche Biozidprodukte in Verkehr gebracht werden, deren Wirkstoffe sich noch im Überprüfungsprogramm bis 2024 befinden. Diese Produkte müssen den jeweiligen nationalen Anforderungen der Mitgliedsstaaten entsprechen und notifiziert, registriert oder nach nationalen Vorgaben zugelassen werden.
Für die Vermarktung gelten die nationalen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedsstaates, in dem das Produkt auf dem Markt gebracht wird.

Behandelte Waren

Mit der Biozidprodukteverordnung (BPR) werden erstmalig mit bioziden Wirkstoffen behandelte Waren erfasst und geregelt.
Behandelte Waren werden definiert als Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden.

  • Sie haben Biozidprodukte in Ihrem Produktportfolio
  • Sie benötigen eine nationale Notifizierung/Registrierung/Autorisierung
  • Der/die biozide(n) Wirkstoff(e) in Ihrem Produkt wurde(n) bereits nach Biozidprodukteverordnung (BPR) zugelassen
  • Sie haben behandelte Waren in Ihrem Portfolio
  • Sie sind nicht sicher, ob Ihr Produkt ein Biozid-Produkt oder eine behandelte Ware ist
  • Sie sind nicht sicher, ob Ihr Produkt ein Medizinprodukt oder Arzneimittel ist

Die Biozid-Verordnung (EU) 528/2012 finden Sie hier.

Kosmetik

Die neue Kosmetikverordnung (EG) 1223/2009 ist seit dem 11.07.2013 in vollem Umfang gültig. Sie bedeutet eine klare Definition der verantwortlichen Personen für das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln. Wichtige Aspekte sind auch die Definition der Händlerverantwortlichkeiten, Mindestanforderungen an die Sicherheitsbewertung und den Sicherheitsbericht, sowie ein neues EU-einheitliches Notifizierungsverfahren (CPNP - Cosmetic Products Notification Portal).

Die Kosmetikverordnung finden Sie hier.

  • Sie haben Ihre Sicherheitsbewertung schon überarbeitet und eine Meldung im CPNP-Cosmetic Products Notificaton Portal vorgenommen
  • Sie benötigen eine aktuelle Sicherheitsbewertung
  • Ihre kosmetischen Produkte müssen notifiziert werden
  • Sie möchten eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung


Das Team der Chemical Check GmbH steht Ihnen für Ihre Biozide, behandelten Waren und kosmetischen Mittel als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

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