Artikel 45 der CLP-Verordnung 1272/2008 regelt, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten eine offizielle Stelle benennen, die für die Entgegennahme von Produktmeldungen bzw. Produktregistrierungen zuständig ist.
Sinn und Zweck einer Produktmeldung bzw. Produktregistrierung ist, insbesondere in Notfällen ausreichende Informationen über chemische Produkte geben zu können. Offizielle Stellen sind entweder direkt Giftinformationszentralen oder sind befugt, die Informationen zu gemeldeten Produkten an Giftinformationszentralen weiterzuleiten.